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Wie wurde die Freigrenze für Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung erhöht?

Steuernews-TV August 2024

Die Steuer- und Sozialversicherungsfreigrenze für Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung wurden ab 2024 auf € 2.000,00 pro Jahr und Kind angehoben. Welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind begünstigt und wann liegt die Abgabenfreiheit vor? Ihr Update in Steuernews-TV.

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Wie wurde die Freigrenze für Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung erhöht?

Die Steuer- und Sozialversicherungsfreigrenze für Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung wurden ab 2024 auf 2.000,00 Euro pro Jahr und Kind angehoben.

Begünstigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag zusteht und deren Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Abgabenfreiheit liegt nur dann vor, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern, für die ein Zuschuss gewährt werden kann, diesen einräumt.

Der Zuschuss ist vom Arbeitgeber entweder direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person zu leisten. Er kann auch in Form von Gutscheinen geleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Gutscheine ausschließlich bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können. Neu ist, dass ab 2024 zudem auch die Kosten einer zuvor durch den Arbeitnehmer selbst verausgabten Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber gegen Vorlage der Rechnung ganz oder teilweise ersetzt werden können.

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